Klassen-page-A
Mindestalter
  • 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.
Mindestalter
  • 16 Jahre
Mindestalter
  • 18 Jahre
Mindestalter
  • 16 Jahre
  • 15 Jahre
Beschränkungen

Auflage: bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nur Fahrten im Inland durchgeführt werden. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Klassen-page-B
Mindestalter
  • 18 Jahre
  • 17 Jahre
  •  bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
  • bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsaus­bil­dung in
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungs­beruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahr­betrieb“ oder
    • einem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkei­ten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.

Mindestalter
  • 18 Jahre
  • 17 Jahre ( Begleitetes Fahren mit 17 )
Mindestalter
  • 18 Jahre
  • 17 Jahre
  •  bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
  • bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsaus­bil­dung in
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungs­beruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahr­betrieb“ oder
    • einem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkei­ten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht

Klassen-page-C
Mindestalter
  • 21 Jahre
  • 18 Jahre
  • nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer­qualifikations­gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. II S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung,
  • für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen

Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat.

Mindestalter
  • 18 Jahre
Mindestalter
  • 18 Jahre
Mindestalter
  • 21 Jahre
  • 18 Jahre
  • nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer­qualifikations­gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. II S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung,
  • für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Beschränkungen

Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat.

fahrschule-hahn-Klassen-T
Mindestalter
  • 16 Jahre

Hier direkt online anmelden!

Online Anmeldung

Dies schließt sich in 40Sekunden